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100 Jahre GERMANIA-WERK

Mit seiner über 100-jährigen Tradition, stellt sich Ihnen GERMANIA-WERK als kompetenter Zulieferer für weltweit führende Industrieunternehmen der Elektrotechnik / Elektronik, der Hochspannungstechnik, der Verkehrstechnik, der Kommunikations- und Informationstechnik, der Medizintechnik ...

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der

Germania-Werk Schubert GmbH und Co. KG

 

 

1. Gültigkeit

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Germania-Werk Schubert GmbH & Co. KG als Käuferin (nachfolgend GW genannt) und dem Lieferanten.

Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die nachstehenden Bedingungen an.

Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher

Zustimmung von GW im Einzelfall als angenommen.

Die vorliegenden Bedingungen können durch die GW jederzeit geändert oder ergänzt werden.

 

2. Preise und Bestellungen

a) Bei den vertraglich vereinbarten Preisen oder offerierten Preisen handelt es sich um Nettofestpreise, Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

Transport, Transportversicherungen, Zölle und weitere Abgaben und Gebühren sind im jeweiligen Festpreis inbegriffen.

 

b) Bestellungen sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich und unter Angabe einer

Bestellnummer erfolgt sind.

Lehnt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich ab, so gilt diese als akzeptiert.

 

3. Untervergabe

a) Gesamthafte oder teilweise unter Vergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche

Zustimmung der GW unzulässig.

Eine Untervergabe ist der GW vom Lieferanten im Vorfeld anzuzeigen und von dieser schriftlich genehmigen zu lassen.

b) Bei genehmigter unter Vergabe haftet der Lieferant für die Leistungen des unter

Lieferanten gegenüber der GW wie für eigene Leistungen.

c)  Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen sind GW mitzuteilen,

einschließlich Veränderungen bei ihren externen Anbietern oder bei der Produktionsstätte und

 

hierzu die Genehmigung der Organisation einzuholen.

 

 4. Materialbeistellungen durch GW

Von GW beigestelltes Material bleibt Eigentum dieser, ist vom Lieferanten als GW- Eigentum zu kennzeichnen und bis zur Verarbeitung gesondert zu lagern.

Auch nach Verarbeitung bleibt das beigestellte Material Eigentum der GW. Der Lieferant verpflichtet sich das beigestellte Material gegen unsachgemäße Behandlung, Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und dieses wirtschaftlich zu verwenden.

Bei Bestellungsausführung gemäß Zeichnung ist diese verbindlich. Allfällige Muster dienen nur als Erläuterung der Zeichnung.

 

5. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Der mit dem Lieferanten vereinbarte Liefertermin ist verbindlich (Verfalltag). Als Lieferdatum gilt der Eingang der Ware am verlangten Lieferort.

Sobald dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die eine rechtzeitige Lieferung unmöglich machen, so ist dieser verpflichtet der GW dies unverbindlich ohne

 

schuldhaftes Verzögern schriftlich, detailliert, unter Angabe von Gründen und unter

Angabe der Bestellnummer der GW anzuzeigen.

GW kann in diesem Fall ohne Ansetzung einer Nachfrist auf Erfüllung bestehen oder die Bestellung annullieren.

Die Geltendmachung gesetzlicher Schadensansprüche der GW und weiterer Rechte der GW bleiben hiervon unberührt.

 

6. Verpackung, Lieferung, Transport

a) Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsanforderungen der GW einzuhalten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Ware gegen Beschädigung während des Transportes und der Lagerung geschützt sowie mit Inhaltsangabe etikettiert werden muss.

 

b) Lieferdokumente:

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

Der Lieferschein, wie auch die Rechnung müssen folgende Daten enthalten:

-     Vollständige Bestellnummer der GW

-     Name des Ansprechpartners bei der GW und des Ansprechpartners des

Lieferanten

-     genaue Liefermenge und Bezeichnung der Ware

-     Angaben über Teil- und Restlieferung

-     die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung separat auszuweisen

 

 

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Ware verzollt am benannten Bestimmungsort (Incoterm DDP) vom Lieferanten zu liefern.

Der Transport erfolgt, soweit nicht vorgängig schriftlich anders vereinbart, auf

Verantwortung und auf Kosten des Lieferanten.

Erst im Zeitpunkt der erfolgten Übergabe der Produkte am Lieferort gehen Nutzen und Gefahr auf GW über.

 

c) Sofern Lieferungen ab ausländischen Werk des Lieferanten erfolgen, sind bei GW

bei der zuständigen Abteilung rechtzeitig Versandinstruktionen einzuholen. Der Lieferant ist für die entsprechenden Begleitpapiere verantwortlich.

 

7. Geschäftsgeheimnisse / Vertraulichkeit /Schutzrechte

 

 

a) Sämtliche Angaben, Zeichnungen, Entwürfe und andere Dokumente sowie Informationen, welche dem Lieferanten im Rahmen einer Bestellung überlassen werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für einem anderen, außer den ausdrücklich vereinbarten, Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Dies gilt bereits für den Zeitraum der Machbarkeitsabklärung, Vertragsverhandlung sowie nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Die von GW überlassenen Unterlagen und Informationen sind vom Lieferanten jederzeit auf Verlangen herauszugeben oder zu vernichten.

 

Im Fall der Verletzung der Geheimhaltungs- und Rückgabepflichten hat der Lieferant eine Konventionsstrafe zu leisten, welche 10 % des Wertes der vereinbarten Gesamtlieferung entspricht.

Diese Zahlung befreit den Lieferanten nicht von der Geheimhaltungspflicht, wird aber

an den gegebenenfalls weiter zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

Im Falle einer Verletzung der Rückgabe-und Geheimhaltungspflichten behält sich die

GW die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

 

 

b) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte sowie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzen. Er hat die GW von jeglichen Drittansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen

Dritter freizustellen sowie auf Verlangen von GW die Führung bzw. die Kosten der aufgrund der Verletzung von Drittansprüchen und Schadensersatzansprüchen resultierender Gerichtsprozesse zu übernehmen.

 

8. Mängel der Ware, Mängelansprüche / Haftung:

 

 

a) Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängel ist und die vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit sowie die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Gleiches gilt für die Einhaltung der Normen und gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften zu allgemein anerkannten Regeln der Technik, zum Arbeitsschutz, Unfallverhütung sowie Umweltschutzvorschriften im Herstellungsland und in der Schweiz.

Zur Einhaltung dieser Bestimmungen stellt der Lieferant der GW in geeigneter Form Angaben zu den Inhaltsstoffen der gelieferten Ware zur Verfügung und garantiert deren Richtigkeit.

Nach Voranmeldung ist GW berechtigt, beim Lieferanten Qualitätsaudits durchzuführen.

 

b) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Versand vollumfänglich zu prüfen. Die gesetzlichen Prüfung-und Rügepflichten der GW werden ausdrücklich wegbedungen.

 

 

c) Mängelansprüche der GW verjähren, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht, nach 24 Monaten Ablieferung.

Die Annahme und Bezahlung der Ware schließt spätere Mängelrügen ausdrücklich nicht aus.

 

d) bei Lieferung mangelhafter Ware ist GW, ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen, berechtigt vom Lieferanten die kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu verlangen, sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Treten bei einer einzelnen Lieferung Mängel auf, ist GW berechtigt, auf die noch ausstehenden Lieferungen der Bestellung zu verzichten und/oder ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten.

Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die vereinbarte Garantie von neuem zu laufen.

e) Der Lieferant haftet gegenüber der GW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Lieferant ist verpflichtet, GW Gegen Ansprüche aus Produkthaftpflicht schadlos

zu halten, welche auf die vom Lieferanten gelieferte Ware zurückzuführen sind.

Behandlung nicht konformen Produkte:

Generell gilt, der Lieferant muss sicherstellen, dass gefälschte Bauteile, sogenannte „counterfeit parts“ (nicht autorisierte Kopien, Imitationen, ein Ersatz oder modifiziertes Teil, welches wissentlich fälschlicherweise als Originalteil dargestellt wird) identifiziert  und aus dem Verkehr gezogen werden, so dass diese Teile nie wieder in die Lieferkette gelangen können.


 
9. Ethik

Der Lieferant bestätigt, dass er bei Bestellannahme die allgemeine Anforderungen des „Code of Conduct“ anerkennt und einhält.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

 

Dieses Rechtsverhältnis untersteht den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

Im vorliegenden Vertragsverhältnis finden ausschließlich die jeweiligen Gesetze der

Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

11. Schriftform und salvatorische Klausel

 

 

Jegliche Abweichungen und Ergänzungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen unterliegen der Schriftform.

 

Mündlich getroffene Abweichungen und Ergänzungen gelten als gegenstandslos und nicht vereinbart.

 

 

Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.