Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Germania-Werk Schubert GmbH und Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt)

1. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich vorliegende Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, selbst wenn der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Für die Wirksamkeit von Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Angebote und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform. Telefonische oder mündliche Preisangaben und Zusagen sind nur wirksam, wenn diese unter Abgabe einer entsprechenden Angebots- oder Auftragsbestätigungsnummer des Auftragnehmers schriftlich bestätigt werden.

 

2. Preise 

 

(1) Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll Bankspesen und Versicherung. Diese Position werden zusätzlich abgerechnet.

(2) Die Preisangaben des Auftragnehmers basieren auf den bei Vertragsschluss geltenden Energie-, Material-, Lohn- und Zuliefererkosten.

(3) Im Falle von unvorhergesehenen Lohn-, Materialpreis-und Wechselkursänderungen behält sich der Auftragnehmer vor, die Preise angemessen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

(4) Die in den Angeboten und Rechnungen des Auftragnehmers ausgewiesenen Edelmetallkosten basieren auf den zum Angebots-bzw. Rechnungsdatum jeweils gültigen Tageskursen. Sie sind regelmäßig variabel, entsprechend den jeweils vorherrschenden Preisentwicklungen. Die aktuellen Tageskurse sind öffentlich zugänglich und können dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden. Soweit mit dem Auftraggeber in Einzelfällen Festpreise für einen bestimmten Zeitraum vereinbart werden, welche die Edelmetallkosten einschließen, ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, die Preise für Edelmetallkosten im Verhältnis ihres prozentualen Anteils am vereinbarten Preis entsprechend den jeweiligen Kostenentwicklungen nachträglich zu erhöhen, soweit es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen kommt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(5) Sämtliche vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes im Einzelfall vereinbart worden ist.

Der Auftragnehmer berechnet die Edelmetall-, Oberflächen kosten zum aktuellen Tageskurs. Als Grundlage der Berechnung dienen die verarbeiteten Fixpreise der Allgemeinen Gold und Silberscheideanstalt AG. Die aktuellen Kurse sind im Internet unter folgender Seite zu entnehmen: www.agosi.de.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Teilepreise des Auftragnehmers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar.

(2) Rechnungen, auf denen Edelmetallkosten separat ausgewiesen werden, sind sofort netto ohne Abzug fällig und zahlbar.

(3) Skonto-Abzug wird dem Auftraggeber nur gewährt, soweit hierüber eine Zusage im Angebotsschreiben oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers erfolgt ist und sich der Auftraggeber mit der Zahlung eventueller früherer Rechnungen nicht in Rückstand befindet.

(4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung von Werkzeugkosten an den Auftragnehmer ohne jeden Abzug á Konto zu leisten, und zwar:

 

-1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung,

-1/3 nach Vorlage der Muster und

-1/3 nach erfolgter Freigabe der Muster.

 

Befindet sich der Auftraggeber mit einer der Zahlungen in Verzug, so behält sich der Auftragnehmer vor, erst nach erfolgter Zahlung mit der Fertigung zu beginnen.

Fertigungsbeginn erfolgt grundsätzlich erst nach Vorkasse der unter Punkt (4) geschuldeten Zahlungen.

(5) Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und darüber hinaus rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt ist, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Wechsel und Schecks werden vom Auftragnehmer nur nach vorheriger Vereinbarung und lediglich zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierung angenommen, nicht jedoch an Erfüllungsstatt. Für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung steht der Auftragnehmer nicht ein. Diskontierung-und Einziehung Kosten gehen zulasten des Auftraggebers, der die erforderlichen Beträge auf erstes Anfordern des Auftragnehmers unverzüglich zu erstatten hat.

(7) Leistet der Auftraggeber nicht spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers, so ist dieser berechtigt Verzugszinsen i.H.v. 9 % über dem jeweiligen Basiszins – sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des BGB ist 5 % über dem jeweiligen Basiszins- ab Fälligkeit zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund des Zahlungsverzuges des Auftraggebers bleibt vorbehalten.

(8) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber, die weitere Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.

(9) Soweit sich die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder durch dessen Annahmeverzug verzögert, ist der Auftragnehmer berechtigt nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über dessen Lieferbereitschaft, Lagerkosten i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu berechnen.

(10) Soweit nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung des Zahlungsanspruches des Auftragnehmers wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers begründen, ist der Auftragnehmer berechtigt innerhalb einer Frist von 2 Wochen Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens zu verweigern.

 

4. Liefertermine und -bedingungen

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung des Auftragnehmers „ab Werk“. Entscheidend für die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen ist die Meldung des Auftragnehmers der Versand- bzw. Abholbereitschaft an den Auftraggeber.

(2) Vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd unter den folgenden Voraussetzungen:

Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Zeichnungen, behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen und Zahlungen erfüllt hat. Zudem stehen Liefertermine und -fristen stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

(3) Fertigungsbedingte Über- und Unterlieferung i.H.v. 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig und ändern entsprechend ihrem Umfang den Gesamtpreis.

(4) Auf Abruf bestellte Ware in Rahmenverträgen hat der Auftraggeber spätestens nach Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer vollständig abzurufen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Abrufe haben mit angemessener Frist vor dem Liefertermin beim Auftragnehmer einzugehen.

 

5. Versand / Gefahrübergang / Abnahme

 

(1) Wird dem Auftraggeber die Ware auf dessen Wunsch oder aufgrund Vereinbarung zugesandt, so geht – soweit gesetzlich zulässig- die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf diesen über, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Diese muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen mangels nicht verweigern.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart, wählt der Auftragnehmer nach den nach dessen Ermessen günstigsten, schnellsten und sichersten Versandweg. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.

 

6. Untersuchungs- / Rügepflicht

 

(1) Offene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich-spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang-nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.

(2) Wurde eine Abnahme der Ware oder eine 1. der Prüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Auftraggeber bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

(3) Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und zu überprüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzusenden. Sofern sich der Mangel bestätigt, übernimmt der Auftragnehmer die angefallenen Transportkosten.

(4) Bei Mängeln Lieferungen wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber kurzfristig Gelegenheit gegeben, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

 

7. Gewährleistung

 

Für Sach-und Rechtsmängel der Lieferungen leistet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche-vorbehaltlich der Z. 8. dieser Bedingungen-wie folgt Gewähr:

 

Bei Sachmängeln:

 

(1) Alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung entsprechender Mängel ist unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Von den durch die nach Erfüllung entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer-soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten der Ersatzstücke einschließlich des Versandes.

(4) Keine Gewähr wird vom Auftragnehmer insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Lagerung, ungeeigneter Betriebsmittel, schematische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie für die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit von Oberflächenbeschichtungen der Lieferteile des Auftragnehmers bei hohen Lagerzeiten -sofern nicht von dieser zu verantworten-übernommen.

(5) Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen, sofern dieser den Dritten nicht beauftragt hat. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, ohne dass vom Auftragnehmer eine vorherige Zustimmung eingeholt wurde.

(6) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer-unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle-eine von ihm selbst gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die Nacherfüllung trotz mehrmaligen Nachbesserungsversuchs erfolglos geblieben ist. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, welches im Übrigen ausgeschlossen ist.

 

Bei Rechtsmängeln:

 

(7) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, so erklärt sich der Auftragnehmer grundsätzlich bereit dem Auftraggeber auf eigene Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbar Weise derart zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den vorgenannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

Dieser Anspruch ist ausgeschlossen sofern dem Auftraggeber bei Auftragserteilung bewusst war, dass eine entsprechende Verletzung i.S.d. 7. (7) dieser Bedingungen mindestens möglich erscheint und dieser dem Auftragnehmer nicht im Vorfeld darüber informiert hat.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung den Verwendungszweck des Liefergegenstandes so detailliert wie möglich mitzuteilen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich des Verwendungszweckes zu absoluter Verschwiegenheit.

Verweigert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer die Mitteilung des Verwendungszweckes, so ist eine Haftung des Auftragnehmers für jeden möglichen Fall der Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheberrechts oder Patentsverletzungen im In- und Ausland durch den Auftraggeber ausgeschlossen bzw. stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei.

Der Auftragnehmer wird im Übrigen in diesem Fall von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigestellt.

(8) Die in Absatz (7) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 8 )2= für den Fall der Schutz-oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

a) Der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Schutz-oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

b) Der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftragnehmer die Durchführung der Modifizierung Maßnahmen gemäß Absatz (7) ermöglicht,

c) Den Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

d) Der Rechtsmangel nicht auf einer Vorgabe oder Anweisung des Auftraggebers beruht und

e) Die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

(9) Bei unbegründeten Reklamationen des Auftraggebers behält sich der Auftragnehmer vor, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand der Reklamationsbearbeitung, eine pauschale Bearbeitungsgebühr i.H.v. 85 € zu berechnen. Weitere Kosten unberechtigter Reklamationen, insbesondere Transport-, Verpackung- und Rücklieferkosten, gehen in solchen Fällen zulasten des Auftraggebers.

 

8. Haftung

 

(1) Soweit der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Lagerung, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes-vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Z. 7. und 8. entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, gleich aus welchem, Rechtsgrund nur

(a) bei Vorsatz,

(b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,

(c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

(d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit vom Auftragnehmer garantiert wurde,

(e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in Letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

9. verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Erweiterungsklausel

 

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers.

(2) Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes wird der Liefergegenstand vom Auftragnehmer nur herausverlangen, wenn ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(6) Andernfalls kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner den Auftragnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit dies nicht bereits durch den Auftragnehmer geschehen ist.

(7) Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die im Eigentum des Auftragnehmers stehen, weiterveräußert, gilt die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

(8) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Auftraggeber stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(9) Werden Waren des Auftragnehmers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Auftraggeber anteilsmäßig Miteigentum an den Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört.

(10) Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen, wie für die Vorbehaltsware.

 

10. Abtretung

 

Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

 

11. Beistellungen

 

(1) Von dem Auftraggeber vertragsgemäß beizustellen der Materialien, Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen und Montageteile, hat dieser kostenfrei zum vereinbarten Termin anzuliefern.

(2) Beistellungen des Bestellers werden von der Qualitätssicherung des Auftragnehmers bei Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Nur bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßen Eingang der Beistellungen erfolgt der Fertigungsbeginn.

 

12. Werkzeuge

 

(1) Werkzeugkosten werden, soweit nichts anderes vereinbart, nur anteilig und getrennt vom Warenwert berechnet. Der Auftraggeber erwirbt bei Vergütung der anteiligen Werkzeugkosten keinen Herausgabeanspruch. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer und Besitzer des Werkzeuges.

(2) Auftraggeber, die den Auftragnehmer unbekannt sind oder von denen keine Referenzen aufgegeben werden, verpflichten sich ausgewiesene Werkzeugkosten bei Auftragserteilung zur Hälfte an zu zahlen, bzw. eine entsprechende Sicherheit, z.B. durch Bankbürgschaft zu leisten.

(3) Werkzeuge werden – soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde- vom Auftragnehmer 5 Jahre für den Auftraggeber nach erfolgter letzter Lieferung für den aufbewahrt. Teilt der Auftraggeber vor Ablauf dieser Zeit mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Folgebestellungen aufgegeben werden, so ist der Auftragnehmer zur weiteren Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet.

Werden Werkzeuge in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers gelagert und diese für einen Zeitraum von einem Jahr nicht genutzt, so ist der Auftragnehmer nach Ablauf dieses Jahres in der Folgezeit berechtigt den Auftraggeber pro eingelagerten Werkzeug für den Zeitraum der Nichtnutzung 180,00 € im Monat in Rechnung zu stellen.

 

13. Vorbehalt des Rücktrittsrechts

 

(1) Soweit sich nach Auftragsbestätigung herausstellt, dass der Vertragserfüllung technische Schwierigkeiten erheblicher Art entgegenstehen, welche unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern es den Auftragnehmer möglich gewesen wäre die vorbenannten Schwierigkeiten vor Erteilung der Auftragsbestätigung festzustellen.

(2) Das Rücktrittsrecht des Auftragnehmers besteht ebenfalls, soweit diesem Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen oder die dem Auftragnehmer im Falle der Auftragsausführung der Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aussetzt.

Das Rücktrittsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Umstände der Kreditwürdigkeit erst nach Erteilung der Auftragsbestätigung bekannt werden bzw. bekannt werden konnten oder die Gefahr der Verletzung von Schutzrechten Dritter bei Erteilung der Auftragsbestätigung nicht absehbar war.

 

14. Höhere Gewalt

 

(1) Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer im Betrieb, etc., welche zu einer Betriebseinschränkung oder Fertigungseinstellung führen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer und den Umfang der Störung von der Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftragsgeber.

(2) Ansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung und oder Schadensersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.

 

15. Verjährung

 

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Frist richtet sich an Unternehmer. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

16. Datenschutz

 

Sämtliche für die Durchführung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Bestellerdaten werden vom Auftragnehmer verarbeitet und gespeichert (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz).

 

17. Geheimhaltungspflicht/Patente/Musterschutz

 

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen und gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster und anderer Unterlagen und Gegenstände, insbesondere bei gestellter Werkzeuge und Materialien, keine Rechte Dritter verletzt werden.

(3) Wird der Auftragnehmer durch Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf 1. schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Diese Verpflichtung besteht ebenso für alle den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen und Leistungen.

 

18. Erfüllungsort/anwendbares Recht/Gerichtsstand

 

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Berlin.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Gerichtsstand ist Berlin.

 

19. Schriftformerfordernis

 

(1) Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Schriftformerfordernis, wodurch sämtliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie dieser Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls im Schrifttum Erfordernis unterliegen.

 

20. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht.

An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der

Germania-Werk Schubert GmbH und Co. KG

 

1. Gültigkeit

Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Germania-Werk Schubert GmbH & Co. KG als Käuferin (nachfolgend GW genannt) und dem Lieferanten.

Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die nachstehenden Bedingungen an.

Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von GW im Einzelfall als angenommen.

Die vorliegenden Bedingungen können durch die GW jederzeit geändert oder ergänzt werden.

 

2. Preise und Bestellungen

a) Bei den vertraglich vereinbarten Preisen oder offerierten Preisen handelt es sich um Nettofestpreise, Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

Transport, Transportversicherungen, Zölle und weitere Abgaben und Gebühren sind im jeweiligen Festpreis inbegriffen.

b) Bestellungen sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich und unter Angabe einer Bestellnummer erfolgt sind.

Lehnt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich ab, so gilt diese als akzeptiert.

 

3. Untervergabe

a) Gesamthafte oder teilweise unter Vergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der GW unzulässig.

Eine Untervergabe ist der GW vom Lieferanten im Vorfeld anzuzeigen und von dieser schriftlich genehmigen zu lassen.

b) Bei genehmigter unter Vergabe haftet der Lieferant für die Leistungen des unter Lieferanten gegenüber der GW wie für eigene Leistungen.

c)  Änderungen an Prozessen, Produkten oder Dienstleistungen sind GW mitzuteilen, einschließlich Veränderungen bei ihren externen Anbietern oder bei der Produktionsstätte und hierzu die Genehmigung der Organisation einzuholen.

 

4. Materialbeistellungen durch GW

Von GW beigestelltes Material bleibt Eigentum dieser, ist vom Lieferanten als GW- Eigentum zu kennzeichnen und bis zur Verarbeitung gesondert zu lagern.

Auch nach Verarbeitung bleibt das beigestellte Material Eigentum der GW. Der Lieferant verpflichtet sich das beigestellte Material gegen unsachgemäße Behandlung, Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern und dieses wirtschaftlich zu verwenden.

Bei Bestellungsausführung gemäß Zeichnung ist diese verbindlich. Allfällige Muster dienen nur als Erläuterung der Zeichnung.

 

5. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Der mit dem Lieferanten vereinbarte Liefertermin ist verbindlich (Verfalltag). Als Lieferdatum gilt der Eingang der Ware am verlangten Lieferort.

Sobald dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die eine rechtzeitige Lieferung unmöglich machen, so ist dieser verpflichtet der GW dies unverbindlich ohne schuldhaftes Verzögern schriftlich, detailliert, unter Angabe von Gründen und unter Angabe der Bestellnummer der GW anzuzeigen.

GW kann in diesem Fall ohne Ansetzung einer Nachfrist auf Erfüllung bestehen oder die Bestellung annullieren.

Die Geltendmachung gesetzlicher Schadensansprüche der GW und weiterer Rechte der GW bleiben hiervon unberührt.

 

6. Verpackung, Lieferung, Transport

a) Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsanforderungen der GW einzuhalten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass die Ware gegen Beschädigung während des Transportes und der Lagerung geschützt sowie mit Inhaltsangabe etikettiert werden muss.

b) Lieferdokumente:

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

Der Lieferschein, wie auch die Rechnung müssen folgende Daten enthalten:

–     Vollständige Bestellnummer der GW

–     Name des Ansprechpartners bei der GW und des Ansprechpartners des

Lieferanten

–     genaue Liefermenge und Bezeichnung der Ware

–     Angaben über Teil- und Restlieferung

–     die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung separat auszuweisen

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Ware verzollt am benannten Bestimmungsort (Incoterm DDP) vom Lieferanten zu liefern.

Der Transport erfolgt, soweit nicht vorgängig schriftlich anders vereinbart, auf Verantwortung und auf Kosten des Lieferanten.

Erst im Zeitpunkt der erfolgten Übergabe der Produkte am Lieferort gehen Nutzen und Gefahr auf GW über.

c) Sofern Lieferungen ab ausländischen Werk des Lieferanten erfolgen, sind bei GW bei der zuständigen Abteilung rechtzeitig Versandinstruktionen einzuholen. Der Lieferant ist für die entsprechenden Begleitpapiere verantwortlich.

 

7. Geschäftsgeheimnisse / Vertraulichkeit /Schutzrechte

a) Sämtliche Angaben, Zeichnungen, Entwürfe und andere Dokumente sowie Informationen, welche dem Lieferanten im Rahmen einer Bestellung überlassen werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für einem anderen, außer den ausdrücklich vereinbarten, Zweck verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Dies gilt bereits für den Zeitraum der Machbarkeitsabklärung, Vertragsverhandlung sowie nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen.

Die von GW überlassenen Unterlagen und Informationen sind vom Lieferanten jederzeit auf Verlangen herauszugeben oder zu vernichten.

Im Fall der Verletzung der Geheimhaltungs- und Rückgabepflichten hat der Lieferant eine Konventionsstrafe zu leisten, welche 10 % des Wertes der vereinbarten Gesamtlieferung entspricht.

Diese Zahlung befreit den Lieferanten nicht von der Geheimhaltungspflicht, wird aber an den gegebenenfalls weiter zu leistenden Schadenersatz angerechnet.

Im Falle einer Verletzung der Rückgabe-und Geheimhaltungspflichten behält sich die GW die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

b) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen keine Schutzrechte sowie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzen. Er hat die GW von jeglichen Drittansprüchen sowie Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen sowie auf Verlangen von GW die Führung bzw. die Kosten der aufgrund der Verletzung von Drittansprüchen und Schadensersatzansprüchen resultierender Gerichtsprozesse zu übernehmen.

 

8. Mängel der Ware, Mängelansprüche / Haftung:

a) Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängel ist und die vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit sowie die zugesicherten Eigenschaften aufweist.

Gleiches gilt für die Einhaltung der Normen und gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften zu allgemein anerkannten Regeln der Technik, zum Arbeitsschutz, Unfallverhütung sowie Umweltschutzvorschriften im Herstellungsland und in der Schweiz.

Zur Einhaltung dieser Bestimmungen stellt der Lieferant der GW in geeigneter Form Angaben zu den Inhaltsstoffen der gelieferten Ware zur Verfügung und garantiert deren Richtigkeit.

Nach Voranmeldung ist GW berechtigt, beim Lieferanten Qualitätsaudits durchzuführen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Versand vollumfänglich zu prüfen. Die gesetzlichen Prüfung-und Rügepflichten der GW werden ausdrücklich wegbedungen.

c) Mängelansprüche der GW verjähren, sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht, nach 24 Monaten Ablieferung.

Die Annahme und Bezahlung der Ware schließt spätere Mängelrügen ausdrücklich nicht aus.

d) bei Lieferung mangelhafter Ware ist GW, ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen, berechtigt vom Lieferanten die kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu verlangen, sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Treten bei einer einzelnen Lieferung Mängel auf, ist GW berechtigt, auf die noch ausstehenden Lieferungen der Bestellung zu verzichten und/oder ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurückzutreten.

Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die vereinbarte Garantie von neuem zu laufen.

e) Der Lieferant haftet gegenüber der GW gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

Der Lieferant ist verpflichtet, GW Gegen Ansprüche aus Produkthaftpflicht schadlos zu halten, welche auf die vom Lieferanten gelieferte Ware zurückzuführen sind.

Behandlung nicht konformen Produkte:

Generell gilt, der Lieferant muss sicherstellen, dass gefälschte Bauteile, sogenannte „counterfeit parts“ (nicht autorisierte Kopien, Imitationen, ein Ersatz oder modifiziertes Teil, welches wissentlich fälschlicherweise als Originalteil dargestellt wird) identifiziert  und aus dem Verkehr gezogen werden, so dass diese Teile nie wieder in die Lieferkette gelangen können.

9. Ethik

Der Lieferant bestätigt, dass er bei Bestellannahme die allgemeine Anforderungen des „Code of Conduct“ anerkennt und einhält.

 

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Im vorliegenden Vertragsverhältnis finden ausschließlich die jeweiligen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

 

11. Schriftform und salvatorische Klausel

Jegliche Abweichungen und Ergänzungen der vorliegenden Einkaufsbedingungen unterliegen der Schriftform.

Mündlich getroffene Abweichungen und Ergänzungen gelten als gegenstandslos und nicht vereinbart.

Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Stand: 24.04.2024